Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) enthält konkrete Vorgaben zum Feuchtegehalt von Brennstoffen, die in Feuerungsanlagen eingesetzt werden dürfen. So darf „naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln“ nur dann in Feuerungsanlagen eingesetzt werden, wenn der „Feuchtegehalt unter 25 Prozent bezogen auf das Trocken- oder Darrgewicht des Brennstoffs“ liegt. Als Ausnahme von dieser Bestimmung nennt §3 der 1. BImSchV „automatisch beschickte Feuerungsanlagen, die nach Angaben des Herstellers für Brennstoffe mit höheren Feuchtegehalten geeignet sind.“ Von dieser Ausnahmeregelung sind in der Regel Hackschnitzelanlagen betroffen. Diese Anlagen können also je nach Herstellerangaben auch Hackschnitzel mit einem deutlich höheren Feuchtegehalt verbrennen. Dadurch ergeben sich wiederum hohe Anforderungen an den Messbereich von Feuchtemessgeräten für Hackschnitzel. Sie sollten sinnvollerweise in der Lage sein, die Holzfeuchte von Schüttgütern bis zu 65 % bestimmen zu können.
Die Mindestanforderungen an ein geeignetes Feuchtemessgerät sind in der VDI-Richtlinie 4206 – Blatt 4 beschrieben. Die aktualisierte Fassung vom April 2021 enthält nun erstmalig auch Vorgaben für Messungen an Hackschnitzeln. Die bis dahin gültigen Fassung bezog sich nur auf Stückholz, da es bei Veröffentlichung des Weißdrucks 2013 kein Messgerät gab, das belastbare Ergebnisse für Hackschnitzel liefern konnte. Das Wöhler HF 550 mit angeschlossener Feuchtewaage bestimmt die Holzfeuchte auf der Grundlage eines neuen kapazitiven Verfahrens. Die TÜV-Prüfung bestätigte, dass dieses Gerät in der Lage ist, mit einer hohen Präzision und mit einem Messbereich von 5 % bis 65 % Holzfeuchte bei Hackschnitzeln auch die neuen Anforderungen der VDI 4206 – Blatt 4 vom April 2021 problemlos zu erfüllen. Auf dieser Grundlage erfolgte nun die ReSyMeSa Bekanntgabe.