Die 1. BImSchV fordert in § 12 die Erstellung einer Messöfnung zur Durchführung der Rauchgasanalyse. In der Anlage 1 zur 1. BImSchV wird genau definiert, wo eine Messöffnung anzubringen ist: Demnach sollte die Messöffnung zwischen dem Wärmeerzeuger (Abgasstutzen oder Abgasreinigungseinrichtung) und dem Schornstein hinter dem letzten Wärmetauscher angebracht werden. Sie soll im Abstand des doppelten Rohrdurchmessers des Verbindungsstückes liegen.
Ausnahmen davon sind zulässig, wenn reproduzierbare Strömungsverhältnisse vorherrschen und in der Einlaufstrecke keine größeren Wärmeverluste vorherrschen. Bei mehreren Verbindungsstücken, muss in jedem Verbindungsstück eine Messöffnung erstellt werden.
Um die Messung nicht wesentlich zu beeinträchtigen, dürfen keine Staub- oder Rußablagerungen an der Öffnung sein.