Alle Grundstückentwässerungsanlagen müssen grundsätzlich dicht sein, damit von ihnen keine Gefährdung der Umwelt ausgeht.
Undichte Abwasserleitungen können den Boden verschmutzen (Exfiltration) oder es dringt Fremdwasser in die Leitung ein (Infiltration), was dann zu Problemen in den Abwasserbehandlungsanlagen (v.a. Kläranlagen) führen kann.
Laut § 324 Strafgesetzbuch sind Gewässer- und Bodenverunreinigungen strafbare Handlungen. Hauseigentümer sind also verpflichtet ihre Grundleitungen und die Anschlusskanäle regelmäßig durch Sachverständige auf Dichtheit prüfen zu lassen (§§ 60 und 61 Wasserhaushaltsgesetz WHG).
Der Vollzug dieser Dichtigkeitsprüfungen ist regional sehr unterschiedlich geregelt, die genauen Anforderungen sind bei der jeweiligen Stadt, Gemeinde oder Kommune zu erfragen. Auch über die Voraussetzungen, die der Sachkundige erfüllen muss, sollte Rücksprache mit den entsprechenden Stellen in der Gemeinde oder Kommune genommen werden. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass in diversen Abwassersatzungen von Städten nicht unerhebliche Zwangsgelder verhängt werden können, wenn entsprechende Prüfungen nicht durchgeführt werden.
Maßgebliche technische Regeln sind die DIN EN 1610 sowie die DIN EN 1986-30. Hier wird u.a. erläutert, wie eine visuelle Inspektion der Grundleitung und eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung erfolgen muss und wann diese durchzuführen ist.