Die Gebrauchsfähigkeitsprüfung der Gasleitungen (auch „Leckmengenmessung“ genannt) dient zur sicheren und einfachen Überprüfung der bestehenden Gasleitungen mit Betriebsdrücken bis 100 hPa. Dieses Prüfverfahren ist in der TRGI 2018 festgelegt. Der Betreiber der Gasanlage muss die Gebrauchsfähigkeitsprüfung an seiner Gasleitung alle 12 Jahre durch einen Fachmann (z.B. VIU ) ausführen lassen.
Alle 12 Jahre ist laut TRGI eine Gebrauchsfähigkeitsprüfung an Gasleitungen mit einem Druckmessgerät vorzunehmen.
Die Gebrauchsfähigkeitsprüfung kann mit einem Wöhler M 603 Druckmessgerät (Leckmengenmessgerät) vollautomatisch bei Betriebsdruck durchgeführt werden.
Während der Gebrauchsfähigkeitsprüfung sind auch die Funktionsfähigkeit und der äußerlich erkennbare Zustand der Gasanlage zu überprüfen, die sogenannte Sichtprüfung laut TRGI.
Als vorbereitende Maßnahme bei der Gebrauchsfähigkeitsmessung wird zuerst der Gasgerätehahn geschlossen. Dann wird der Prüfstutzen an der Gasarmatur geöffneten und dort wird für die Dauer der Gebrauchsfähigkeitsprüfung der Füll- und Messschlauch inkl. der Gasblase dicht angeschlossen. Um die Gasblase mit dem Gas aus der Gasleitung zu füllen wird der Gasgerätehahn geöffnet, bis sie befüllt ist. Die volle Gasblase wird vom Schlauch getrennt und mit dem Wöhler M 603 verbunden. Dabei schließt das Ventil in der Kupplung selbstständig, so das kein Gas entweichen kann. Bevor die Gebrauchsfähigkeitsprüfung durchgeführt wird, muss der der Hauptabsperrhahn der Gasanlage geschlossen werden. Nach der Nullpunktbestimmung des Messgerätes wird der Füll- und Messschlauch an das Wöhler M 603 angeschlossen und die vollautomatische Gebrauchsfähigkeitsprüfung gestartet. Nachdem die vom Leitungsvolumen abhängigen Beharrungszeit abgelaufen ist startet sofort die Leckmengenmessung, wobei die Messwerte während des gesamten Vorgangs am Display verfolgt werden können. Schließlich kann die Leckrate der Gebrauchsfähigkeitsprüfung direkt abgelesen, und die Gebrauchsfähigkeit der Gasleitungsanlage beurteilt werden.
Die Gebrauchsfähigkeit wird folgendermaßen unterteilt:
Maßnahmen:
Die Protokollierung des Messergebnisses ist laut TRGI Pflicht. Das Formblatt dazu findet sich im Anhang B.2.2.der TRGI 2018. Dazu kann ein Ausdruck sofort mit dem Thermoschnelldrucker erfolgen. Alternativ können die Werte auch im Gerät gespeichert, und zur dauerhaften Dokumentation und Auswertung per USB an die Wöhler PC-Software übertragen werden.
Inhalt des Prüfprotokolls muss nach TRGI mindestens sein:
Zusammenfassung:
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